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Elektronische Medien bei der Novellierung des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG)
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- Veröffentlicht: 12. August 2016
Mit der Novellierung des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) erweitert der Gesetzgeber die Verpflichtung der Aufgabenträger und Anbieter zu einer verstärkten Berücksichtigung der Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen. Elektronische Medien und technische Hilfen werden dabei entsprechend berücksichtigt.
Die Berücksichtigung der Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen soll mit dem Ziel erfolgen, bis zum 1. Januar 2022 für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen.
Um die 53 Aufgabenträger in Nordrhein-Westfalen, die Verbände der Menschen mit Behinderungen und die weiteren Beteiligten bei der Erstellung der Nahverkehrspläne gemäß des PBefG zu unterstützen hat die Agentur Barrierefrei NRW gemeinsam mit der Landesbehindertenbeauftragten NRW eine Definition „Vollständige Barrierefreiheit im öffentlichen Personennahverkehr nach dem novellierten Personenbeförderungsgesetz (PBefG)“ auf einer gemeinsamen Webseite veröffentlicht. Neben der Definition der vollständigen Barrierefreiheit enthält die Webseite auch
- den Geltungsbereich,
- das Vorgehen bei Nichterfüllung der Anforderungen,
- die funktionalen Anforderungen in ihren Grundprinzipien und
- ihre Kriterien zur Erfüllung.
Wenn Sie bei der Nutzung von Angeboten des öffentlichen Personennahverkehrs auf digitale Barrieren stoßen, können Sie diese der Meldestelle für digitale Barrieren melden. Zum Beispiel unzugängliche Fahrkartenautomaten, nicht barrierefrei gestaltete Informationen zu den Abfahrtszeiten auf digitalen Anzeigetafeln, unzugängliche digitale Orientierungssysteme in den Bahnhöfen oder nicht barrierefrei nutzbare Systeme zur Kommunikation, wie Auskunftssysteme oder Notrufsäulen.