Meldestelle für digitale Barrieren

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Die Selbstverpflichtung von privaten Anbietern digitaler Serviceangebote, auf Basis der UN-Behindertenrechtskonvention Menschen mit Behinderung den gleichberechtigten Zugang zu Information einzuräumen, funktioniert nicht. Dafür sprechen jedenfalls die Barrieremeldungen, die täglich in unserer Meldestelle für digitale Barrieren eintreffen.

Hintergrund

Vor sieben Jahren hat die Bundesrepublik Deutschland das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ratifiziert. Zu den Rechten von Menschen mit Behinderungen zählen unter anderem der gleichberechtigte Zugang zu Informationen, sowie die uneingeschränkte Teilhabe am gesellschaftlichen und politischen Leben. Um dies zu gewährleisten ist der Zugang zu Informationen beziehungsweise auch zu Informations- und Kommunikationstechnik essentiell. Ein Begriff der in diesem Zusammenhang immer wieder fällt ist der Begriff der Inklusion. In der inklusiven Informations- und Kommunikationsgesellschaft werden die Bedürfnisse der meisten Menschen ganz selbstverständlich berücksichtigt. Das bedeutet, dass eine größtmögliche Anzahl von Menschen uneingeschränkten Zugang zu Informationen hat und miteinander kommunizieren kann.

Irrtümlicherweise wird die Exklusion oft als Gegenteil der Inklusion verstanden. Wenn man aber die beiden Begriffe vergleicht, erkennt man, dass sie nicht deckungsgleich sind. Die Inklusion bezieht sich immer auf alle Menschen während sich die Exklusion auf eine Gruppe von Menschen bezieht, die irgendein Bedürfnis oder eine Anforderung gemeinsam hat. Wird dieses Bedürfnis nicht befriedigt, wird diese Gruppe ausgeschlossen.

Aktuelle Meldungen

Am besten lässt sich dies an aktuellen Meldungen veranschaulichen. Kürzlich erreichte uns eine Meldung zu einer Webseite auf der am Seitenende eine Reihe von Firmenlogos abgebildet sind, die man anklicken kann und die auf eine andere Webseite führen. Bei diesen Logos fehlte der Alternativtext, der in diesem Fall beschreiben muss wohin der Link führt. Alleine dadurch, dass kein Alternativtext hinterlegt wird, werden die Menschen, die sich die Webseite mit Hilfe eines Screenreaders vorlesen lassen von der uneingeschränkten Nutzung dieser Webseite ausgeschlossen.

Ein anderes Beispiel betrifft die Farbkontraste. Achten Sie bitte einmal selber darauf wie oft Ihnen unzureichende Farbkontraste begegnen. In diesem Zusammenhang gab es zwei Meldungen bei kommunalen Webseiten. Es wird immer gerne versucht Webseiten farblich ansprechend zu gestalten. Da liegt es nahe, dass man unterschiedliche Themengebiete mit unterschiedlichen Farben verbindet. Bei den gemeldeten Webseiten ist man tatsächlich so weit gegangen, dass man gelben Text auf weißem Grund verwendet. So ein Text ist für alle Menschen nur schwer zu lesen.

Immer wieder gibt es auch Barrieremeldungen zu Videoclips, die auf Webseiten eingebunden sind. Videos enthalten sowohl Bild- als auch Audioinformationen. Von daher besteht die Gefahr, dass sowohl gehörlose als auch blinde Menschen von der Nutzung dieses Angebots ausgeschlossen werden. Um sicherzustellen, dass durch die Einbindung von Videos niemand diskriminiert wird, müssen Videos eine Untertitelung und ggf. eine Audiodeskription erhalten. Die Meldungen, die aktuell bei der Meldestelle für digitale Barrieren eintreffen, gehen allerdings in eine ganz andere Richtung. Oft haben die Videos bereits eine zuschaltbare automatische Untertitelung, nur hat diese häufig nichts mit dem zu tun was im Video gesagt wird. Das kann kompletter Unsinn sein, das kann aber auch durchaus sinnvoll sein. Menschen, die auf eine Untertitelung angewiesen sind, können jedoch nicht erkennen, ob das was in der Untertitelung erscheint, auch tatsächlich gesagt wurde.

Diese drei Beispiele zeigen wie einzelne Personengruppen von der uneingeschränkten Nutzung eines digitalen Angebots ausgeschlossen werden. Im Falle von schlechten Farbkontrasten betrifft dies schnell eine größere Anzahl von Menschen, denn nicht nur Menschen mit einer Farbfehlsichtigkeit sondern auch Menschen mit einer Sehschwäche oder Menschen im Alter sind oft auf kontrastreiche Texte angewiesen. Die drei Beispiele zeigen aber auch, dass es oft nur Kleinigkeiten sind, die darüber entscheiden ob etwas zugänglich ist oder nicht. Schließlich darf auch nicht unterschlagen werden, dass Barrierefreiheit auch denjenigen zu Gute kommt, die nicht zwingend darauf angewiesen sind. Kontrastreiche Texte lassen sich einfacher lesen und Menschen, die sich in einer lauten Umgebung befinden, lesen vielleicht eher die Untertitelung in einem Video.